Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch den Missbrauch elterlicher Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden erleiden. Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu
schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB Vlll).
§ 8a SGB Vlll konkretisiert den allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter, verdeutlicht die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe und beschreibt
Verantwortlichkeiten der beteiligten Fachkräfte der Jugendhilfe.