Begleiteter Umgang §18 III BU

Umgangsbegleitung nach §18 SGB VIII begleitet die Kontakte zwischen Umgangsberechtigten und Kind (ern) immer dann, wenn

  • Anbahnung gefördert werden soll
  • der Umgang zwischen dem Kind/Jugendlichen und dem Umgangsberechtigten nur im Beisein Dritter stattfinden darf
  • das FamG diesen angeordnet hat
  • zum Schutz von Kindern/Jugendlichen vor Gewalt und Übergriffen
  • zur Befähigung der Sorgeberechtigten den Umgang in eigener Verantwortung und ohne Begleitung zu gestalten
  • Begleitete Umgänge können an allen Standorten stattfinden.

EFES - aktivierende Eltern- und Jugendhilfe gGmbH

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