Umgangsbegleitung nach §18 SGB VIII begleitet die Kontakte zwischen Umgangsberechtigten und Kind (ern) immer dann, wenn
- Anbahnung gefördert werden soll
- der Umgang zwischen dem Kind/Jugendlichen und dem Umgangsberechtigten nur im Beisein Dritter stattfinden darf
- das FamG diesen angeordnet hat
- zum Schutz von Kindern/Jugendlichen vor Gewalt und Übergriffen
- zur Befähigung der Sorgeberechtigten den Umgang in eigener Verantwortung und ohne Begleitung zu gestalten
- Begleitete Umgänge können an allen Standorten stattfinden.